Erbrecht

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Erbrecht

Als Anwälte und Notare für Erbrecht und Testamentsvollstrecker in Dithmarschen gestalten wir für Sie kluge und steuerlich optimierte Testamente, unterstützen Sie bei der Nachlassabwicklung, regeln Pflichtteilsansprüche, begleiten Sie bei der Verwaltung und Teilung des Nachlasses unter den Miterben und klären alle Fragen zur Testamentsvollstreckung. Wir erstellen für Sie praxiserprobte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt sind Schenkungen und die vorweggenommene Erbfolge mit dem Ziel, die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu reduzieren.

Unsere Beratungsfelder umfassen insbesondere:

Der Pflichtteil steht dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner und den Abkömmlingen, also den Kindern zu. Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Geschwister, Nichten und Neffen sind nie pflichtteilsberechtigt.

Sie wollen wissen:

  • • Wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen?

  • • Wie viel Ihnen zusteht?

  • • Welche Zuwendungen, die Sie zu Lebzeiten erhalten haben, Sie sich anrechnen lassen müssen?

  • • Was Sie im Verhältnis zu Ihren Geschwistern erhalten, die bereits vor Jahren Geld von Ihren Eltern erhalten haben?

  • • Was mit Vermögen ist, das die Eltern zu Lebzeiten verschenkt haben?

Oder geht es Ihnen darum,

  • • möglichst wenig an einen Pflichtteilsberechtigten

  • • oder gar nichts mehr zu zahlen?

  • • durch geschicktes lebzeitiges Vorgehen den Pflichtteil eines Kindes zu verringern?

Wie bei kaum einer anderen Auseinandersetzung sind hier nicht nur fundierte rechtliche Kenntnisse, sondern vor allen Dingen eine durchdachte Verhandlungsstrategie erforderlich. Dies entscheidet häufig über Sieg oder Niederlage. Wir beraten und vertreten Sie bei außergerichtlichen Verhandlungen und im Pflichtteilsprozess. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine individuelle Strategie und wählen taktische Mittel aus, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und durchzusetzen. Als Fachanwälte für Erbrecht verfügen wir über das notwendige Wissen und jahrelange Erfahrung in der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung.

Die Bedeutung eines Erbscheins wird häufig überschätzt. Er ist letztlich lediglich ein Ausweis, dass jemand Miterbe geworden ist. Es ist eine Art Gutachten.

Ein falscher Erbschein wird durch Zeitablauf nicht richtig. Ein richtiger Erbschein kann auch nach Jahren noch angegriffen werden. Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins wird wesentlich vom Gericht bestimmt – weniger vom Antragsteller. Die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten im Erbscheinverfahren sind deutlich geringer als im Zivilprozess. Umso wichtiger ist es, in heiklen, insbesondere streitigen Fällen, alle Möglichkeiten als Antragsteller oder Beteiligter optimal zu nutzen.

Vertrauen Sie unserer jahrelangen strategischen Erfahrung – beispielsweise bei Verfahren zu Fragen der Testierfähigkeit, Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten oder Irrtums über das Verhalten eines eingesetzten Erben. Rechtsanwalt Ahl steht Ihnen zum Thema Erbprozess und Erbscheinverfahren zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen erreichen wir das angestrebte Ziel.

Die Testamentsvollstreckung ist richtig eingesetzt – fast – ein Allheilmittel, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten. In vielen Ländern erhält der Erbe den Nachlass sogar erst von einem vorläufigen Verwalter (vergleichbar mit dem Testamentsvollstrecker) und kann über den Nachlass vorher nicht verfügen.

Bei minderjährigen Erben ist Testamentsvollstreckung geradezu ein „Muss“, aber auch wenn mehrere Erben vorhanden sind und anzunehmen ist, dass beispielsweise aufgrund räumlicher Entfernung der Erben eine Verteilung des Nachlasses nicht problemlos wird erfolgen können. Die Entscheidungsgewalt des Testamentsvollstreckers ist seine Stärke. Sie ermöglicht eine zügige Abwicklung des Nachlasses oder auch einen langfristigen Schutz des geerbten Vermögens vor dem Zugriff Dritter. Diese Machtfülle des Testamentsvollstreckers birgt zugleich Gefahren für die Erben. Aber der Erbe ist einem Testamentsvollstrecker nicht rechtlos ausgeliefert.

Wir können Ihnen als Erbe helfen, Ihre Interessen gegenüber einem Testamentsvollstrecker zu wahren und durchzusetzen. Wir beraten und vertreten Sie als Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung Ihrer anspruchsvollen Aufgabe und wehren unberechtigte Schadensersatzforderungen gegen Sie ab.

Ein Begriff, der nicht ganz hält, was er zu versprechen scheint, denn eine „Gemeinschaft“ im Sinne von freiwillig miteinander verbundenen Personen ist dies nicht. Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Sie entsteht also zwangsweise oder positiv ausgedrückt: kraft Gesetzes.

Jeder (Mit-)Erbe wird Eigentümer an jedem Nachlassgegenstand. Dabei bestimmt die „Quote“ zu welchem Bruchteil der Miterbe Eigentümer wird. Dies geschieht völlig unabhängig davon, was in einem etwaigen Testament steht – jeder Gegenstand gehört zunächst jedem Erben. Beispiel: Zwei Brüder erben jeweils zu ½ nach ihrem verstorbenen Vater. Im Nachlass befinden sich vier Manschettenknöpfe des Vaters. Jeder Bruder wurde mit dem Erbfall zunächst Eigentümer von jedem Manschettenknopf zu jeweils ½, nicht etwa Eigentümer von zwei Manschettenknöpfen – welche der vier sollten das auch sein?

Die Erben können grundsätzlich nur einstimmig über Nachlassgegenstände verfügen, egal ob Kaffeelöffel oder Mehrfamilienhaus. Das bedeutet, dass kein Erbe über seinen Eigentumsbruchteil an einem einzelnen Gegenstand allein verfügen darf und kann. Lediglich die Veräußerung seines gesamten Erbteils ist möglich.

Auch bei der Übertragung eines Gegenstandes auf einen Erben müssen also alle Erben mitwirken! Alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen können die Erben grundsätzlich nur zusammen, einstimmig, also gemeinschaftlich treffen. Die Verwaltung hingegen kann durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, Maßnahmen der Notverwaltung können notfalls sogar von einem Erben durchgeführt werden.

Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet. Gleichwohl liegen hier die erheblichen Probleme. Grundsätzlich wäre der gesamte Nachlass zu „versilbern“ und der Erlös nach Begleichung der Verbindlichkeiten entsprechend den Erbquoten zu verteilen. Insbesondere bei Immobilien entsprechen die gesetzlichen Vorgaben selten den (wirtschaftlichen) Interessen aller Parteien. Ist keine Einigung möglich, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine Verwertung der Immobilie über die Teilungsversteigerung beantragen. Hier drohen erhebliche Wertverluste. Schwierigkeiten bereiten testamentarische Verfügungen (Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis), lebzeitige Vorempfänge einzelner Erben (Schenkung, Ausstattung) und vieles mehr. „Patentlösungen“ kann es nicht geben. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein sinnvolles, strategisches Vorgehen für Ihren Fall – orientiert an Ihren Wünschen und Zielen.

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