Zugewinnausgleich

img_ahl_zugewinnausgleich_hero

Zugewinnausgleich

Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag über einen anderen Güterstand geschlossen haben, so leben Sie automatisch im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Als Zugewinn wird das Vermögen bezeichnet, welches ein Ehegatte seit der Eheschließung hinzu erworben hat. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn als der andere erzielt hat, ist grundsätzlich ausgleichspflichtig. Er muss die Hälfte dessen, was er an Zugewinn während der Ehezeit mehr erworben hat, an den anderen Ehegatten auszahlen. Dieses wird als Zugewinnausgleich bezeichnet.

Es handelt sich um eine komplexe Rechtsmaterie. Zahlreiche Besonderheiten gilt es zu beachten, so dass wir dringend die anwaltliche Beratung und Vertretung empfehlen.
Zurück > Die Kanzlei

Jetzt Termin vereinbaren!

Kanzlei Meldorf

Tel.: (+49) 4832 / 95 89 0

Zweigstelle Heide

Tel.: (+49) 481 / 85 05 10

Zweigstelle Wesselburen

Tel.: (+49) 4833 / 54 57 65

Zweigstelle Bürogemeinschaft Hamburg mit Lothar Dorn

(KEIN NOTARIAT)