Scheidungsrecht

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Scheidungsrecht

Die Kanzlei Ahl, Timm & Kollegen ist schwerpunktmäßig auch im Familienrecht in Meldorf und Heide tätig. Sowohl die Rechtsanwälte Hartmut Ahl und Christian Ahl als auch die Rechtsanwältin und Mediatorin Sonja Andresen beraten und vertreten Sie gerne – wie immer „Recht persönlich“ und professionell. Damit Sie einen Überblick über einzelne Bereiche des Familienrechts erhalten, geben wir Ihnen nachfolgend einige Informationen:
Bereits vor Trennung sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, damit Sie wissen, was Sie bei einer Trennung zu beachten haben und wann überhaupt ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes vorliegt. Auch ist es für Sie von Vorteil, wenn Sie frühzeitig Ihre Rechte und Pflichten während der Trennungszeit kennen. Nur so können Sie sich auf die Veränderungen bei Trennung vorbereiten und einstellen.

Damit es im späteren Scheidungsverfahren keinen Streit über den Trennungszeitpunkt gibt, sollte der Tag der Trennung durch ein (anwaltliches) Schreiben dem anderen Ehepartner mitgeteilt werden.
Der Antrag auf Scheidung kann in der Regel erst nach Ablauf eines sogenannten Trennungsjahres beim Amtsgericht beantragt werden. Gerade deswegen ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt der Trennung festzuhalten. Nur in sogenannten Härtefällen kann ein früherer Antrag auf Scheidung gestellt werden. Hierfür müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein. Wer einen Antrag auf Scheidung bei Gericht stellen möchte, muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein.

Es reicht aus, wenn ein Rechtsanwalt für einen Ehepartner den Antrag auf Scheidung stellt und der andere – nicht anwaltlich vertretene Ehepartner – der Scheidung zustimmt. Trennung und Scheidung sind allerdings so komplexe Rechtsthemen, die für einen Laien nur schwer überschaubar sind. Beide Ehegatten sollten sich daher durch jeweils einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Vertretung beider Ehegatten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann bei Scheidung nicht erfolgen, da sie gesetzlich verboten ist. Die anwaltliche Vertretung ist eine Interessenvertretung. Rechte der Eheleute können kollidieren, so dass eine Rechtsvertretung für beide nicht erfolgen kann. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin kann immer nur die Interessen entweder der Ehefrau oder des Ehemannes vertreten.
Das Gesetz schreibt vor, dass mit dem Scheidungsverfahren grundsätzlich ein sogenanntes Versorgungsausgleichs-Verfahren durchzuführen ist. In diesem Verfahren werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.

Im bestimmten Rahmen und unter bestimmten Voraussetzungen können die Eheleute Regelungen für die Durchführung des Versorgungsausgleiches treffen oder auch den Versorgungsausgleich
Eheleute behalten auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, trifft die alltäglichen Entscheidungen für das Kind. Grundlegende Fragen wie beispielsweise die Auswahl der Schule oder die religiöse Erziehung sind hingegen von beiden Elternteilen einvernehmlich zu regeln. Können sich die Eltern in einzelnen Fragen nicht einigen, so kann ein Elternteil bei Gericht den Antrag stellen, dass er allein in der Frage für das Kind die Entscheidung treffen darf.

Möchte ein Elternteil zukünftig das alleinige Sorgerecht ausüben, so kann er einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Soweit der andere Elternteil jedoch mit dem alleinigen Sorgerecht nicht einverstanden ist, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten.
Für Kinder ist die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig, daher sollten sie auch regelmäßig weiteren Umgangskontakt zu dem Elternteil haben, bei dem sie nicht leben.

Der Umgang ausübende Elternteil holt die Kinder in der Regel ab und bringt sie auch wieder zurück. Die Häufigkeit und Dauer des Umgangs sollten sich am Alter des Kindes und dessen Bedarf an Umgangskontakten orientieren. Für die Kinder ist es gut, wenn regelmäßige Kontakte stattfinden. Auch die Eltern können sich auf die regelmäßigen, festgelegten Zeiten besser einstellen. In der Regel findet der Umgangskontakt im 14-tägigen Rhythmus von freitags bis sonntags sowie an den zweiten Feiertagen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie anteilig in den Schulferien statt.
Beide Elternteile leisten Kindesunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil hat für das (minderjährige) Kind einen Barunterhalt zu zahlen. Grundsätzlich ist die Höhe des zu zahlenden Unterhalts abhängig von dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Berechnung der genauen Höhe des zu zahlenden Unterhalts sollten Sie einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin überlassen. Die Rechtsmaterie ist komplex und oftmals sind bei der Berechnung individuelle unterhaltsrechtliche Begebenheiten zu beachten.

Für den Unterhalt volljähriger Kinder haften grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt – anteilig nach ihrem Einkommen.
Beim Ehegattenunterhalt (Unterhalt für Ehefrau oder Ehemann) ist zwischen der Zahlung von Trennungsunterhalt und der Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen ist.

Der Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung geschuldet ist, wird als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Von dem bisher nicht oder nur eingeschränkt berufstätigen Ehegatten wird im ersten Jahr nach Trennung regelmäßig nicht die Aufnahme bzw. die Ausweitung der Berufstätigkeit verlangt. Trennungsunterhalt ist grundsätzlich zu zahlen. Erst danach greift in der Regel die Pflicht, berufstätig zu sein bzw. die Berufstätigkeit auszuweiten.

Auch diese Rechtsmaterie ist jedoch komplex, so dass die Beratung und Vertretung auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen sollte.
Können Eheleute sich nicht darüber einigen, wer zukünftig allein die Ehewohnung bewohnen darf, so kann auf Antrag das Familiengericht einem Ehegatten die Wohnung zuweisen. Sind Kinder vorhanden und möchte der die Kinder betreuende Ehegatte zusammen mit den Kindern in der Ehewohnung verbleiben, so sollte zugunsten der Kinder diesem Anliegen grundsätzlich gefolgt werden.

Sind Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden, rufen Sie sofort die Polizei zu Hilfe. Die Polizei kann die gewalttätige Person aus der Wohnung bis zu 14 Tage wegweisen. In dieser Zeit können Sie mit anwaltlicher Hilfe oder auch direkt bei der Rechtsantragstelle bei Gericht einen Antrag auf Anordnung einer längeren Wohnungszuweisung zu Ihren Gunsten stellen.

Zudem kann das Gericht der anderen Person untersagen, Ihre Wohnung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder Orte, an denen Sie sich aufhalten, aufzusuchen. Auch die Aufnahme jeglichen Kontaktes mit Ihnen kann der gewalttätigen Person untersagt werden.

Von Gewalt betroffene Frauen können zudem Schutz, Beratung und Unterstützung erhalten im Frauenhaus (Tel. 0481 – 6 10 21) oder beim Verein Frauen helfen Frauen e.V. in Marne (Tel. 04851 – 83 16), Brunsbüttel (Tel. 04852 – 70 27) oder Heide (Tel. 0481 – 6 41 59).

Frau Rechtsanwältin Andresen ist seit zehn Jahren in einer Arbeitsgemeinschaft gegen häusliche Gewalt ehrenamtlich tätig und kann Sie – nicht zuletzt auch aufgrund langer Berufserfahrung – auf diesem Gebiet umfassend beraten und vertreten.
Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag über einen anderen Güterstand geschlossen haben, so leben Sie automatisch im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Als Zugewinn wird das Vermögen bezeichnet, welches ein Ehegatte seit der Eheschließung hinzu erworben hat. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn als der andere erzielt hat, ist grundsätzlich ausgleichspflichtig. Er muss die Hälfte dessen, was er an Zugewinn während der Ehezeit mehr erworben hat, an den anderen Ehegatten auszahlen.

Dieses wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Es handelt sich um eine komplexe Rechtsmaterie. Zahlreiche Besonderheiten gilt es zu beachten, so dass wir dringend die anwaltliche Beratung und Vertretung empfehlen.
Von dem Zugewinnausgleich zu unterscheiden, ist die Regelung hinsichtlich vorhandener Haushaltsgegenstände. Hierzu gehören regelmäßig alle Sachen, die im Haushalt von den Familienangehörigen benutzt werden – angefangen von Küchengegenständen über Wohnungseinrichtung, Waschmaschine, Fernseher, Bücher, Gartenmöbel usw.

Wenn Eheleute sich über die Verteilung der Haushaltsgegenstände nicht einigen, kann eine Verteilung bei Gericht beantragt werden. Diese Verfahren sind allerdings für die Beteiligten aufwändig und schwierig. Es sollte daher stets im Interesse beider Eheleute sein, sich über die Verteilung zu einigen und hierüber nicht noch ein längeres, kostenträchtiges, nervenaufreibendes Gerichtsverfahren zu betreiben.
Gemeinsames Vermögen oder auch gemeinsame Schulden der Eheleute sind nach Trennung bzw. Scheidung auseinanderzusetzen. Beispielhaft soll hier das gemeinsame Hausgrundstück erwähnt werden, über deren Schicksal die Eheleute sich Gedanken machen müssen. Wer soll das Haus bewohnen? Soll es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden?

Mit unserem Fachwissen im Familienrecht behalten wir den Überblick in Ihrem Fall und können Ihnen die Auswirkung der einen oder anderen angedachten Lösung auf sonstige familienrechtliche Bereiche wie beispielsweise das Unterhaltsrecht oder den Zugewinnausgleich aufzeigen.
Wenn Eheleute sich über alle Trennungs- und Scheidungsfolgen einigen, kann eine (notarielle) Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Bezüglich mancher Regelungen ist die notarielle Beurkundung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Eine nur schriftlich festgehaltene Vereinbarung reicht in dem Fall nicht aus. Wir stehen Ihnen bei der Beratung von Inhalt, Umfang und Beurkundungsbedürftigkeit der Vereinbarung zur Seite und entwerfen als Rechtsanwälte den Vereinbarungstext. Soweit wir als Rechtsanwälte tätig geworden sind, wird die Beurkundung von einem Notar oder einer Notarin aus einer anderen Kanzlei vorgenommen. Eine Beurkundung im selben Hause ist gesetzlich verboten.

Soweit allerdings Rechtsanwälte aus einer anderen Anwaltskanzlei für Sie als Rechtsanwälte tätig waren und nunmehr eine Beurkundung der Vereinbarung stattfinden soll, kann die Beurkundung in der Kanzlei Ahl, Timm & Kollegen erfolgen, und zwar sowohl in den Räumlichkeiten in Meldorf als auch in den Zweigstellen in Heide, Hamburg und in St. Michaelisdonn.

Damit es im Falle einer späteren Trennung und Scheidung nicht zum Streit kommt, können vorsorgend Eheverträge zu allen Trennungs- und Scheidungsfolgen vorab geschlossen werden. Soweit Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung – wie immer „Recht persönlich“ und professionell in Meldorf, Heide und St. Michaelisdonn. Damit es im Falle einer späteren Trennung und Scheidung nicht zum Streit kommt, können vorsorgend Eheverträge zu allen Trennungs- und Scheidungsfolgen vorab geschlossen werden. Soweit Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung – wie immer „Recht persönlich“ und professionell in Meldorf, Heide und St. Michaelisdonn.

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